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Testverfahren ab dem 02. März 2022

Liebe Schüler:innen und Schüler,

sehr geehrte Erziehungsberechtigte,


ab Mittwoch, 02. März, ändert sich das Testverfahren erneut. Es gelten dann wieder die Bedingungen der Zeit vor den Weihnachtsferien.


Das bedeutet:

  • es müssen nur noch nicht immunisierte Personen (geimpft oder genesen) getestet werden. Der Nachweis hierüber oder alternativ über einen Bürgertest ist tagesaktuell vorzulegen. Als Impfnachweis reicht die aussagekräftige Kopie des Impfausweises
  • da von einer Booster-Impfung nicht die Rede ist und zugleich von der Rückkehr zu den Bedingungen vor den Weihnachtsferien gesprochen wird, gilt bereits eine zweimalige Impfung als Immunisierung
  • unabhängig davon steht allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und weiteren in der Schule beschäftigten Personen die Möglichkeit einer freiwilligen Testung offen
  • der aktuelle Testrhythmus (Mo, Mi, Fr) bleibt bestehen.


Auch alles Weitere (Masken etc.) bleibt einstweilen wie gehabt.

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Der Transparenz halber hier die uns betreffenden Ausführungen des Ministeriums im Original:


  1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) aufgehoben. Wir hatten diese erweiterte Testpflicht nach den Weihnachtsferien eingeführt, um den Gefahren der Omikron-Welle besser begegnen zu können. Angesichts der oben dargestellten Entwicklung ist dies nicht länger nötig. Zukünftig müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel). Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können (hier gelten die Regeln, die bis zu den Weihnachtsferien gültig waren). Schülerinnen und Schüler können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen. Im Übrigen wird an allen weiterführenden Schulen das eingeführte Testverfahren (wöchentlich drei Antigen-Selbsttests vor Unterrichtsbeginn) fortgeführt.

  2. Testungen von Lehrkräften und weiteren Beschäftigten Auch die Pflicht zur (häuslichen) Durchführung von wöchentlich drei Antigen-Selbsttests für Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte, die immunisiert sind, fällt damit weg. Unberührt davon bleibt die im Bundes-Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung aller nicht immunisierten Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten, an Präsenztagen in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder alternativ den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.


Viele Grüße,

Dr. Michael Collel

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